§ 35 § 35 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
3. Abschnitt Rechte
§ 35 § 35
Den Beamten können Dienstkleider zur Verfügung gestellt werden, wenn sie zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion oder zu seinem Schutz insbesondere gegen Witterungseinflüsse während des Dienstes notwendig sind oder wenn die Kleidung bei Ausübung des Dienstes einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist. Die näheren Bestimmungen hiefür werden durch den Stadtsenat festgesetzt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden