LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956§ 34

§ 34Übersiedlungskosten

In Kraft seit 01. Januar 1955
Up-to-date

(1) Bei Versetzung eines Beamten von einem Dienstposten in Graz auf einen solchen außerhalb Graz und umgekehrt oder von einem Ort außerhalb Graz nach einem anderen Ort außerhalb Graz sind die Übersiedlungskosten nach den Nebengebührenvorschriften zu vergüten.

(2) Bei Versetzung innerhalb des Gebietes von Graz gebührt einem in Graz wohnhaften Beamten der Ersatz der Übersiedlungskosten nur dann, wenn er durch die Versetzung gezwungen ist, seine Wohnung zu wechseln. Die Übersiedlung muß jedoch innerhalb eines Jahres nach der Versetzung stattfinden. Der Ersatz der Übersiedlungskosten steht dem Beamten auch zu, wenn er eine ihm zugewiesene Dienstwohnung bezieht oder über dienstlichen Auftrag räumt.

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