(1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge (Verköstigung, Beheizung, Beleuchtung, Dienstkleidung, Dienstwohnung oder Naturalwohnung usw.) gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse und die der Stadt erwachsenen Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung ist vom Stadtsenat allgemein durch Verordnung oder im Einzelfalle festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Die Zuweisung einer solchen Wohnung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Die Dienst- oder Naturalwohnung ist im Falle der Entlassung oder der Dienstentsagung sofort, in den übrigen Fällen der Auflösung oder Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, binnen sechs Wochen zu räumen. Im Falle des Widerrufes der Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung aus dienstlichen Gründen ist diese Wohnung innerhalb der von der Stadt gestellten angemessenen Frist gegen Beistellung einer Ersatzwohnung zu räumen.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn dem Beamten auf Grund seines dienstlichen Verhältnisses Grundstücke (z. B. Hausgärten) zur Verfügung gestellt werden. Weiters gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 auch dann, wenn ein Beamter nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder, wenn seine Hinterbliebenen oder dritte Personen nach dem Ableben des Beamten im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Dienst- oder Naturalwohnung oder in der Benützung des Hausgartens oder eines sonstigen Grundstückes belassen werden.
(5) (Anm.: entfallen)
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