(1) Wenn ein Beamter oder eine Pensionspartei in Notlage geraten ist oder sonst berücksichtigungs-würdige Gründe vorliegen, kann auf Antrag ein unverzinslicher, längstens binnen vier Jahren zurückzuzahlender Bezugs- bzw. Pensionsvorschuß aus Gemeindemitteln gewährt werden.
(2) Wenn zur Zeit der Bewilligung eines neuen Vorschusses ein früherer Vorschuß unberichtigt aushaftet, so ist der neue Vorschuß in erster Linie zur gänzlichen Rückzahlung des früheren Vorschusses heranzuziehen.
(3) Der Bezugs- bzw. Pensionvorschuß wird im allgemeinen im Wege der Aufrechnung abgestattet. Der Beamte bzw. die Pensionspartei kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen.
(4) Zur Deckung eines beim Ableben eines Beamten oder einer Pensionspartei unberichtigten Vorschußrestes können Rückstände aus Bezugs-, Ruhe-, Versorgungsgenuß- oder Gebührenforderungen herangezogen werden.
(5) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können weitergehende Begünstigungen gewährt und insbesondere zur Behebung eines augenblicklichen Notstandes einem Beamten oder einer Pensions-partei auf Antrag eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe bewilligt werden. (LGBL. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 9 A und B.
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