(1) Dem Beamten, der in den dauernden Ruhestand tritt und in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt eine Treueentschädigung.
(2) Die Treueentschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 v. H., bei einer solchen von mindestens 30 Jahren 200 v. H. und bei einer solchen von mindestens 35 Jahren 300 v. H. des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in dem er in den Ruhestand versetzt wird.
(3) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die in § 31 m Abs. 2 angeführten Zeiträume zu verstehen.
(3a) Die Treueentschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren 400 % und bei einer Dienstzeit von mindestens 45 Jahren 500 % des Monatsbezuges, der der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in dem er in den dauernden Ruhestand versetzt wird.
(3b) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 3a sind zu verstehen:
1. die in einem Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist;
2. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit bei der Stadt, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam ist, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt;
3. die im § 16 a Abs. 2 Z. 4 bis 8 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden und diese Zeiten oder die in diesen Zeiten absolvierte Ausbildung bzw. ausgeübte Tätigkeit gemäß § 68 Abs. 6 Erfordernis für die Anstellung war.
(4) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung der Treueentschädigung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Treueentschädigung ausgezahlt worden ist, so ist die Treueentschädigung seinen Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
(5) Hat ein Beamter, der nach Wiederaufnahme in den Dienststand (§ 53) in den Ruhestand versetzt wird, anlässlich der früheren Ruhestandsversetzung eine Treueentschädigung erhalten, verringert sich die Anzahl der gemäß Abs. 2 gebührenden Monatsbezüge um die Anzahl der Monatsbezüge, die der Beamte anlässlich der früheren Ruhestandsversetzung als Treueentschädigung erhalten hat.
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