(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einer Beamtin/einem Beamten durch eine Dienstreise entsteht, ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes und die Gegebenheiten bei der Stadt durch Verordnung des Gemeinderates zu regeln.
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