§ 31i § 31i — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
3. Abschnitt Rechte
§ 31i § 31i
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
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