LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956§ 31g

§ 31gBelohnung

In Kraft seit 01. Januar 1973
Up-to-date

(1) Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.

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