(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,
1. die nicht in Freizeit oder
2. die gemäß § 17 f Abs. 4 Z. 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
1. im Falle des § 17 f Abs. 4 Z. 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
2. im Falle des § 17 f Abs. 4 Z. 3 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der vom Stadtsenat gemäß § 17 für die Beamten festgesetzten Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich allfälligen im § 67 Abs. 2 angeführten Zulagen des Beamten (ausgenommen Kinderzulage). Der Überstundenzuschlag beträgt
1. außerhalb der Nachtzeit 50 % bzw. für Überstunden gemäß § 17f Abs. 5 25 %,
2. während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 100 % bzw. für Überstunden gemäß § 17f Abs. 5 50 %
der Grundvergütung.
Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 17 f Abs. 7 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Bruchteile von Überstunden gemäß § 17 f Abs. 4 Z. 2 und 3, die sich dabei ergeben, sind bis zu einem Ausmaß von weniger als 30 Minuten zu vernachlässigen; Bruchteile von 30 Minuten und mehr sind auf eine volle Stunde aufzurunden.
(5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(6) Werden Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene Dienstleistungen als Überstunden abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1976, LGBl. Nr. 37/1989, LGBl. Nr. 1/2003, LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 43/2013, LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 104/2023
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