LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956§ 31

§ 31Diensteinkommen

In Kraft seit 01. März 2025
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(1) Den Beamten kommen die im 4. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehenen Monatsbezüge und Sonderzahlungen sowie die im Abs. 2 angeführten Nebengebühren zu.

(2) Nebengebühren sind

1. die Überstundenvergütung (§ 31 a),

2. die Pauschalvergütung für verlängerte Wochendienstzeit (31 b),

3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 31 c),

4. die Journaldienstzulage (§ 31 d),

5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 31 e),

6. die Mehrleistungszulage (§ 31 f),

7. die Belohnung (§ 31 g),

8. die Erschwerniszulage (§ 31 h),

9. die Gefahrenzulage (§ 31 i),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 31 j),

11. die Fehlgeldentschädigung (§ 31 k),

12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 31 l),

13. die Jubiläumszuwendung (§ 31 m),

14. die Treueentschädigung (§ 31 n).

(3) Die unter Abs. 2 Z. 1, 4 bis 6, 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 2 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(4) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 6 angemessen zu sein und ist

1. bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage oder Ergänzungszulage,

2. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag

festzusetzen.

(5) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(6) Ist der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1. eines Urlaubes, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z. 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

(6a) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den §§ 17 Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend von den Abs. 3 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Abs. 2 Z. 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 7 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit. Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren dem Beamten, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 17 Abs. 2, 17a, 17b oder 17g herabgesetzt ist, in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 7 für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.

(7) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(8) Ist der Beamte auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so gebühren ihm bis zu dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsletzten die nicht pauschalierten Nebengebühren in demselben Ausmaß, in dem sie ihm für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten. Ist jedoch in den Tätigkeiten des Beamten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten bzw. wäre eine solche ohne Dienstverhinderung eingetreten, so gebühren ihm jene gemäß § 52 a für die Ruhegenusszulage anrechenbaren nicht pauschalierten Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre.

(9) Die Zuerkennung der Nebengebühren obliegt dem Stadtsenat. Eine gleichmäßige Behandlung aller Bediensteten ist zu gewährleisten.

(10) Die Beamtin/Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines/ihres Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt noch entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 17, 19 bis 23, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 27 Abs. 1 bis 6 und 9 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 27 Abs. 7 des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2023 – StLGBG 2023 sinngemäß.

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