(1) Der Beamte erwirbt Rechtsansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit sowie bei Inanspruchnahme eines Freijahres werden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, weder von der Dauer des Dienstverhältnisses bzw. einer bestimmten Dienstzeit abhängende Rechte noch sonstige Rechtsansprüche des Beamten berührt.
(3) Der Gemeinderat kann Beamtinnen/Beamten freiwillige soziale Zuwendungen gewähren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden