(1) Zur Anstellung als Beamter ist erforderlich:
1. a) bei Verwendungen gemäß § 3 a die österreichische Staatsbürgerschaft;
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder der unbeschränkte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
2. ein einwandfreies Vorleben;
3. ein Lebensalter von mindestens 18 und nicht mehr als 40 Jahren;
4. die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten notwendigen geistigen und körperlichen Fähigkeiten.
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 3 gilt als erfüllt, wenn der Beamte vor Vollendung des 40. Lebensjahres in den Dienst des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde aufgenommen wurde und seither ununterbrochen im Dienste stand.
(3) Bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses kann vom Anstellungserfordernis nach Abs. 1 Z. 3 abgesehen werden.
(4) Das Erfordernis der Fähigkeiten gemäß Abs. 1 Z. 4 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1995, LGBl. Nr. 104/2023
Keine Verweise gefunden
Rückverweise