(1) Die Stadt Graz hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 29 a als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 29 Abs. 2 zu entrichten.
(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteiles an die Pensionskasse leisten.
(3) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle von der Stadt Graz jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.
Jahr | Prozentsatz | ||||
2005 | 1,58 | ||||
2006 | 1,67 | ||||
2007 | 1,75 | ||||
2008 | 1,83 | ||||
2009 | 1,92 | ||||
2010 | 2,00 | ||||
2011 | 2,08 | ||||
2012 | 2,17 | ||||
2013 | 2,25 | ||||
2014 | 2,33 | ||||
2015 | 2,42 | ||||
2016 | 2,50 | ||||
2017 | 2,58 | ||||
2018 | 2,67 | ||||
2019 | 2,75 | ||||
2020 | 2,83 | ||||
2021 | 2,92 | ||||
ab 2022 und Folgejahre | 3,00 | ||||
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebens-monat vollendet. | + | Tage des Kalenderjahres, vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert 365 | |||
(4) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738.Lebensmonates folgenden Jahres. | - | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte das 738. Lebensmonat vollendet. |
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