(1) Die Stadt Graz hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 29 a als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 29 Abs. 2 zu entrichten.
(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteiles an die Pensionskasse leisten.
(3) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle von der Stadt Graz jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.
| Jahr | Prozentsatz | |
| 2005 | 1,58 | |
| 2006 | 1,67 | |
| 2007 | 1,75 | |