(1) Die Stadt hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten ab 1. Jänner 2003 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG zu erteilen.
(2) So weit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit dem nach § 13 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994 eingerichteten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.
(3) Die Stadt gilt als Arbeitgeber im Sinne des BPG.
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