(1) Der Beamte des Dienststandes und des zeitlichen Ruhestandes hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Monat seiner für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht bei Beamten des Dienststandes aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen; bei Beamten des zeitlichen Ruhestandes des dem Ruhegenuss entsprechenden Bezuges (§ 47a Abs. 3). Den Pensionsbeitrag von 10,25 v. H. hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den oben genannten Geldleistungen entsprechen sowie von den für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Zulagen und Nebengebühren. Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17 a oder § 17 b, bei Inanspruchnahme der Familienhospizfreistellung gemäß § 41 d Abs. 1 Z. 2 sowie gemäß § 67 b auf Grund der Gewährung eines Freijahres ergeben, bleiben bei der Bemessung des Pensionsbeitrages unberücksichtigt, sofern dies der Beamte vor Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Inanspruchnahme des Freijahres beantragt.
(2a) Der nach § 42 Abs. 1 freigestellte oder nach§ 42 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(2b) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 67 Abs. 5 a oder nach § 67 Abs. 6 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall können aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden.
(4) Für jene Kalendermonate der für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit, in denen der Beamte wegen
1. Karenzurlaubes gemäß § 41 b Abs. 1 oder
2. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
(6) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75 v. H.
(7) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
Jahr | Prozentsatz |
2005 | 11,67 |
2006 | 11,58 |
2007 | 11,50 |
2008 | 11,42 |
2009 | 11,33 |
2010 | 11,25 |
2011 | 11,17 |
2012 | 11,08 |
2013 | 11,00 |
2014 | 10,92 |
2015 | 10,83 |
2016 | 10,75 |
2017 | 10,67 |
2018 | 10,58 |
2019 | 10,50 |
2020 | 10,42 |
2021 | 10,33 |
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet. | Tage des Kalenderjahres, vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Verände rungs-wert______________ 365 | |
- | ||
(8) Der Veränderungswert im Sinne des Abs. 7 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet. | - | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres. |
(9) Der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder der nach Abs. 6 bis 8 errechnete Prozentsatz erhöht sich für Beamte, die vor dem 1. Juli 1961 geboren sind, um 1,0 v. H., wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2010 beträgt höchstens Euro 4.110,– (Höchstbemessungsgrundlage). Für die Höchstbemessungsgrundlage der Folgejahre ist § 181 Abs. 4 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark auch auf die Beamten der Stadt anzuwenden.
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