(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen von einem ordentlichen Gericht zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(1b) Der Dienststellenleiter kann aus
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen, abweichend von Abs. 1 a, eine Meldepflicht verfügen.
(2) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
4. Änderung des Wohnsitzes und vorübergehender geänderter Aufenthalt während eines Krankenstandes,
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung oder Befähigung, des Dienstausweises, der Dienstkleidung oder sonstiger Sachbehelfe,
6. Besitz einer rechtskräftig festgestellten Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.
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