§ 27 § 27 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
2. Abschnitt Pflichten
§ 27 § 27
Rückverweise
Eine Beschränkung in der Wahl des Wohnsitzes findet nicht statt, doch ist der Beamte nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnsitz bzw. Wohnort Begünstigungen gegenüber anderen Beamten in Anspruch zu nehmen.
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