§ 25 § 25 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
(1) Bleibt ein Beamter ohne Rechtfertigung länger als drei Tage dem Dienste fern, so ist er schriftlich oder, falls sein Aufenthalt unbekannt ist oder aus anderen Gründen die Zustellung der schriftlichen Aufforderung nicht bewirkt werden kann, durch Kundmachung an der Amtstafel aufzufordern, seinen Dienst anzutreten bzw. seine Abwesenheit zu rechtfertigen, und ihm anzudrohen, daß er nach fruchtlosem Verlauf von sechs Wochen seit der ergangenen Aufforderung entlassen wird. Die Frist läuft von dem Tag, an dem die schriftliche Aufforderung zugestellt bzw. die Kundmachung an der Amtstafel angeschlagen wird.
(2) Tritt der Beamte innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist den Dienst ohne Rechtfertigung nicht an, so ist er ohne Disziplinarverfahren zu entlassen.