§ 22 Vertretung der Stadt bei gemischtwirtschaftlichen und sonstigen Erwerbsgesellschaften — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Ein Beamter, der in Vertretung der Stadt Funktionen bei gemischtwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbsgesellschaften ausübt, darf von diesen eine Entlohnung hiefür nur mit Zustimmung des Bürgermeisters annehmen.