§ 22 § 22 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
2. Abschnitt Pflichten
§ 22 § 22
Rückverweise
Ein Beamter, der in Vertretung der Stadt Funktionen bei gemischtwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbsgesellschaften ausübt, darf von diesen eine Entlohnung hiefür nur mit Zustimmung des Bürgermeisters annehmen.
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