(1) Der Beamte ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstes, der Stadt, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder über Angelegenheiten, die ihm als geheim oder vertraulich zu behandeln ausdrücklich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem er über solche Angelegenheiten amtliche Mitteilungen zu machen nicht verpflichtet ist, Stillschweigen zu beobachten. Veröffentlichungen in Druckschriften oder in anderer Art sind untersagt, wenn ihr Gegenstand unter die Pflicht der Amtsverschwiegenheit fällt.
(2) Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit besteht auch während einer Enthebung vom Dienst, im zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.
(3) Eine Ausnahme tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen bestimmten Fall vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Direktor der Unternehmung) von der Pflicht der Amtsverschwiegenheit entbunden wurde.
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