(1) Der Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe (§ 68) bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.
(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstesrücksichten zulässig.
(2a) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, vor Vollendung seines 57. Lebensjahres in eine andere Beamtengruppe überstellt werden.
(3) Eine Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe (§ 68) kann nur erfolgen, wenn der Beamte die hiefür vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt.
(4) Eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe des gleichen Schemas oder eine Überstellung aus dem Schema II in das Schema I kann ohne Zustimmung des Beamten nur erfolgen, wenn
a) der Beamte die für seine dienstrechtliche Stellung vorgeschriebene Dienst(Fach)prüfung aus seinem Verschulden nicht innerhalb der gestellten Frist ablegt oder
b) die Gesamtbeurteilung in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf „minder entsprechend“ gelautet hat.
(5) Eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe oder eine Überstellung vom Schema II in das Schema I kann ohne Zustimmung des Beamten nicht erfolgen, wenn der Beamte bereits eine für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit von 20 Jahren aufweist oder die Änderung der Verwendung eine unmittelbare Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 7.)
(6) Die mit der Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe oder ein anderes Schema allenfalls verbundene Änderung des Bezuges ist durch § 73 geregelt. Unbeschadet der dort getroffenen Regelung darf, falls der Beamte nach der Überstellung in den Ruhestand versetzt wird, der Ruhegenuß nicht niedriger bemessen werden, als er gebührt hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkte der Überstellung in den Ruhestand versetzt worden wäre. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 7.)
(7) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwiefern anläßlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Nebengebührenvorschriften.
(8) Eine jährlich mehr als drei Monate übersteigende dienstliche Verwendung eines Beamten außerhalb des Grazer Gemeindegebietes kann im Falle seines Einspruches nur der Gemeinderat verfügen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden