(1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.
(2) Die Beurteilung hat auf „ausgezeichnet“ zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf „sehr gut“, wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, auf „gut“, wenn er den Anforderungen des Dienstes vollkommen entspricht, auf „minder entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entspricht oder zwar Leistungen im unerlässlichen Mindestmaß aufweist, ohne jedoch das Durchschnittsmaß zu erreichen, und auf „nicht entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nicht im unerlässlichen Mindestmaß entspricht.
(3) Beamte, die zur Probe angestellt sind, sind alljährlich, definitiv angestellte Beamte mit Ablauf des der Definitivstellung folgenden Kalenderjahres zu beurteilen. Diese Beurteilung bzw. die letzte Beurteilung bleibt so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten erfolgt. Eine neue Beurteilung kann vorgenommen werden bzw. der Antrag darauf gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Lautet die Dienstbeschreibung auf „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“, so ist der Beamte alljährlich zu beurteilen.
(3a) (Anm.: entfallen)
(3b) Wurde ein Antrag auf neue Beurteilung gestellt, so hat die neue Beurteilung innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu erfolgen.
(4) Der Magistratsdirektor und die Leiter der Gemeindeanstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen sind vom Bürgermeister, die Leiter der Magistratsabteilungen vom Magistratsdirektor zu beurteilen. Die Beurteilung der zugeteilten bzw. zugewiesenen Beamten erfolgt durch die jeweilige Dienststellenleitung bzw. den Leiter der wirtschaftlichen Unternehmung. Der Beurteilung hat ein Gespräch zwischen dem Beurteiler und dem zu beurteilenden Beamten vorauszugehen. Darin sind dem Beamten die Gründe für die beabsichtigte Beurteilung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Beurteilungsgespräch sind der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten sowie auch weitere Vorgesetzte, die für eine Beurteilung ausschlaggebende Aussagen machen können, beizuziehen. Auf Wunsch des Beamten kann auch ein Personalvertreter bzw. eine andere Person seines Vertrauens an dem Gespräch teilnehmen. Wenn es die Größe der Abteilung erfordert, kann der Abteilungsvorstand mit Zustimmung des Magistratsdirektors auch einem Vertreter die Durchführung des Beurteilungsgespräches übertragen.
(5) In einer neuen Beurteilung von Amts wegen (Abs. 3 zweiter Satz) kann eine Herabsetzung gegenüber der letzten Beurteilung nur dann erfolgen, wenn der Beamte mindestens ein Monat vor dem Beurteilungsgespräch (Abs. 4) mündlich auf das Nachlassen seiner Dienstleistung hingewiesen worden ist. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5a) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 115), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.
(6) Die mit einer Begründung versehene Beurteilung ist dem Beamten zu eigenen Handen zuzustellen sowie dem Beschreibungsanwalt (Abs. 7 b) und dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen. Gegen die Beurteilung können der Beamte und der Beschreibungsanwalt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich begründete Beschwerde erheben. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die Dienstbeschreibungskommission.
(7) Die Dienstbeschreibungskommission ist nach jeder Neuwahl des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach dessen Konstituierung für die Funktionsdauer des Gemeinderates zu bestellen. Sie besteht aus dem Magistratsdirektor oder seinem gemäß § 70 Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 bestellten Vertreter als Vorsitzenden und weiteren vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aus dem Kreise der Beamten der Stadt. Zwei dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters, zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vom Bürgermeister auf Vorschlag der Personalvertretung bestellt. Die Mitglieder der Dienstbeschreibungskommission müssen mindestens fünf Jahre im Dienste der Stadt stehen und disziplinär unbescholten sein. Für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen des § 90 sinngemäß. Beamte, die die Funktion eines Mitgliedes des Gemeinderates oder eines Personalvertreters ausüben, können der Dienstbeschreibungskommission nicht angehören.
(7a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeschreibungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeschreibungskommission sind verpflichtet, die vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(7 b) Die Wahrung der Interessen des Dienstgebers im Beschreibungsverfahren obliegt dem Beschreibungsanwalt. Als Beschreibungsanwalt fungiert der Leiter der die Personalangelegenheiten besorgenden Magistratsabteilung, im Verhinderungsfalle sein Vertreter. Für den Fall, dass der zu beschreibende Beamte dieser Magistratsabteilung zugeteilt ist, kommt die Funktion des Beschreibungsanwaltes dem Leiter der Magistratsdirektion-Präsidialamt bzw. dessen Vertreter zu. Der Beschreibungsanwalt ist Partei im Verfahren vor der Dienstbeschreibungskommission.
(7 c) Die Dienstbeschreibungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und alle weiteren Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied an dessen Stelle. Die Dienstbeschreibungskommission hat den Beamten, den Beschreibungsanwalt und den Verfasser der in Beschwerde gezogenen Beurteilung bzw. dessen beauftragten Vertreter zu hören und kann auch weitere Bedienstete als Auskunftspersonen befragen. Der Beschreibungsanwalt kann auf seine Anhörung verzichten. Die Dienstbeschreibungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. Die Entscheidung der Dienstbeschreibungskommission ist dem Beamten zu eigenen Handen zuzustellen. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist zulässig.
(7 d) Die Dienstbeschreibungskommission entscheidet auch über eine Beurteilung auf Antrag des Beamten gemäß Abs. 3, wenn die beantragte Beurteilung nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erfolgt ist und der Beamte schriftlich die Entscheidung der Dienstbeschreibungs-kommission verlangt.
(8) Wird ein Beamter als „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge so lange gehemmt, als diese Beurteilung zu Recht besteht. Wird der Beamte in 2 aufeinanderfolgenden Jahren als „minder entsprechend“ beschrieben, so kann eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe oder eine Überstellung aus dem Schema II in das Schema I gemäß § 20 Abs. 4 lit. b oder die Versetzung in den dauernden Ruhestand auch mit geminderten Ruhebezügen (Abfertigung) vom Stadtsenat verfügt werden. Die Minderung der Ruhebezüge (Abfertigung) darf höchstens 25 v. H. betragen.
(9) Nach Aufhebung der auf „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ lautenden Beschreibung kann der Stadtsenat bei andauernder zufriedenstellender Dienstleistung verfügen, daß der Zeitraum, während dessen der Lauf der Vorrückungsfrist gehemmt war, ganz oder zum Teil für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet wird. Eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch in keinem Falle statt.
(10) Ein Beamter, über den durch zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Beurteilung „nicht entsprechend“ getroffen wurde, ist mit Rechtskraft der Entscheidung über das zweite Kalenderjahr entlassen.
(11) Vorgesetzte können mit den Beamtinnen und Beamten ihrer Abteilungen und Referate Mitarbeitergespräche führen, um den Erfolg der gemeinsamen Arbeit und die für eine eigenverantwortliche Arbeit erforderliche Zufriedenheit der Beamtinnen und Beamten zu fördern.
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