(1) Die vorzeitige Beendigung einer gemäß § 17 a bewilligten Herabsetzung der Wochendienstzeit kann auf Antrag des Beamten verfügt werden, wenn
1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist schriftlich unter Bekanntgabe des beabsichtigten Termins der Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung einzubringen, wobei zwischen diesem Termin und dem Tag der Antragstellung ein Zeitraum von 6 Monaten liegen muß.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 17 a oder § 17 b Abs. 4 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(4) Auf die gemäß § 17 b bewilligte Herabsetzung der Wochendienstzeit kann der Beamte jederzeit verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Monatsersten wirksam, den der Beamte bestimmt, wobei jedoch zwischen diesem und dem Tag der Abgabe der Verzichtserklärung ein Zeitraum von 6 Monaten liegen muß.
(5) Der gemäß § 17 Abs. 2 teilbeschäftigte Beamte hat Anspruch auf Vollbeschäftigung innerhalb eines Jahres ab Einbringung des Antrages.
(6) Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen kann die in den Abs. 2 und 4 festgelegte Sechsmonatsfrist unterschritten werden, sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
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