(1) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach § 17 Abs. 2 oder § 17 a herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(2) Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(3) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit gemäß § 17 b herabgesetzt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
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