Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte, dessen Wochendienstzeit gemäß § 17 Abs. 2, §§ 17a, 17b oder 17h Abs. 1 herabgesetzt wurde, Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
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