(1) Beamten, in deren Haushalt ein eigenes Kind, Wahl- oder Pflegekind oder sonstiges Kind, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt er und (oder) sein Ehegatte aufkommt, lebt und die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt standen, ist – unbeschadet § 17 Abs. 2 und § 17 a – auf ihren Antrag die Wochendienstzeit auf die Hälfte des für Vollbeschäftigte geltenden Ausmaßes herabzusetzen.
(2) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur für die Zeit, während der das Kind der Pflege oder der Betreuung durch die Beamtin/den Beamten bedarf und nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres – ausgenommen in den Fällen des Abs. 5 und des § 17 e – oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu bewilligen. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem das Kind das achte Lebensjahr vollendet.
(3) § 17 a Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Beamten insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
(5) Zeiträume, die bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 2 die Dauer eines Jahres oder das Vielfache eines Jahres unterschreiten, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989, LGBl. Nr. 65/2000, LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 53/2023
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