(1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Wochendienstzeit darf – ausgenommen im Falle des § 17 e – nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn
1. sich der Beamte in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft befunden hat oder
2. der Beamte infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
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