Auf Personen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zum Leiter einer Dienststelle bestellt wurden, ist § 8a, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2012, anzuwenden.
(2) Auf Personen, die nach § 16a Abs. 10 keinen korrekten Antrag stellen oder für die eine Neufestsetzung einer bereits festgelegten besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu erfolgen hat,
1. sind § 16a Abs. 1 und § 71 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
2. ist § 16a Abs. 1a nicht anzuwenden.
(3) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 43/2013 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz stehen, sind Abs. 2 und § 16a Abs. 10
1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Neuberechnung von Vordienstzeiten
2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 43/2013 bestehende
sinngemäß anzuwenden.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 16a Abs. 10 ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 43/2013 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 77b anzurechnen.
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