(1) Der Anpassungsfaktor gemäß § 142 für das Kalenderjahr 2011 beträgt 1,012.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Ruhe- und Versorgungsbezüge, die den Betrag von € 2.310,– nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug monatlich
1. nicht mehr als € 2.000,–, ist er mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
2. mehr als € 2.000,– bis zu € 2.310,–, ist er um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden