§ 45 ist auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren aufweist:
Bis einschließlich 31. Dezember 1954 | 60 |
1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955 | 61 |
1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 | 62 |
1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 | 63 |
Rückverweise
Keine Verweise gefunden