(1) Beamte der Verwendungsgruppe ,B‘, die am 31. Dezember 2007 der Beamtengruppe ,Gehobener Dienst der Sozialarbeiter‘ angehören, eine Verwendung als Diplomsozialarbeiter aufweisen und nicht den Organisationseinheiten Geriatrische Gesundheitszentren oder Gesundheitsamt angehören, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 Beamte der Verwendungsgruppe ,S‘.
(2) Dem Beamten gebührt jene Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe ,S‘, die dem Gehalt des Beamten ohne Überleitung am 1. Jänner 2008 zuzüglich € 219,50 entsprechen würde. Wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe ,S‘ rückt danach in dem Zeitpunkt in die nächste Gehaltsstufe vor, in dem er in der Verwendungsgruppe ,B‘ die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe erfüllt hätte.
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