(1) Die Entlassung erfolgt auf Grund:
a) (Anm.: entfallen)
b) eines rechtskräftigen auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses (§ 79 Abs. 1 Z. 5);
c) des § 5 Abs. 2;
d) des § 25 Abs. 2;
e) rechtskräftiger auf „nicht entsprechend“ lautender Dienstbeschreibungen durch zwei aufeinander folgende Kalenderjahre (§ 18 Abs. 10).
(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen werden aller ihnen nach diesem Gesetze zustehenden Rechte verlustig.
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