Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2008 anhängigen Disziplinarverfahren sind von der zuständigen Disziplinarkommission oder Disziplinaroberkommission in der bis zum Inkrafttreten der Novelle bestimmten Zusammensetzung und nach den bis dahin in Geltung stehenden Regeln über die Beschlussfassung (§ 87) weiterzuführen und abzuschließen.
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