(1) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 wird im § 67 Abs. 4 die Wortfolge,20 v. H.‘ durch die Wortfolge,17,5 v. H.‘ und die Wortfolge ‚Euro 324,30‘ durch die Wortfolge ,Euro 304,50‘ ersetzt.
(2) Beamte der Verwendungsgruppen 3 und 3 A, die am 31. März 2005 der Beamtengruppe ,KinderbetreuerIn‘ bzw. ,KinderbetreuerIn nach dreijähriger Verwendung in Verwendungsgruppe 3‘ angehören und am 1. April 2005 noch Beamte des Aktivstandes sind, werden – sofern sie als KinderbetreuerIn in Verwendung stehen – mit 1. April 2005 Beamte der Verwendungsgruppe KB.
(3) Ausgehend von der bisherigen Einreihung in Verwendungsgruppe 3 bzw. 3 A werden nunmehrige Beamte der Verwendungsgruppe KB in folgende Gehaltsstufen eingereiht:
Verwendungsgruppe 3 und 3 A/ Dienstklasse Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe KB Gehaltsstufe |
I/1 | 1 |
I/2 | 2 |
I/3 | 3 |
I/4 | 4 |
I/5 | 5 |
II/1 | 5 |
II/2 | 6 |
II/3 | 7 |
II/4 | 8 |
III/1 | 8 |
III/2 | 9 |
III/3 | 10 |
III/4 | 11 |
III/5 | 12 |
III/6 | 13 |
III/7 | 14 |
III/8 | 15 |
III/9 | 16 |
(4) Der Termin für die nächste Vorrückung ändert sich nicht, mit folgenden Ausnahmen:
a) Bei einer Überleitung aus der Verwendungsgruppe 3 oder 3 A, Dienstklasse I, Gehaltsstufe 5 in die Verwendungsgruppe KB, Gehaltsstufe 5 wird dem Stichtag für die nächste Vorrückung ein Jahr hinzugerechnet, sofern die in der Gehaltsstufe 5 zugebrachte Zeit fünf Monate übersteigt.
b) Bei einer Überleitung aus der Verwendungsgruppe 3 oder 3 A, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 4 in die Verwendungsgruppe KB, Gehaltsstufe 8 wird dem Stichtag für die nächste Vorrückung ein Jahr hinzugerechnet, sofern die in der Gehaltsstufe 4 zugebrachte Zeit fünf Monate übersteigt.
(5) Bei einer Überleitung aus der Verwendungsgruppe 3 oder 3 A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9 in die Verwendungsgruppe KB, Gehaltsstufe 16 wird die bisher in der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III zugebrachte Zeit für die Zuerkennung der Dienstalterszulage gemäß § 74 Abs. 1 Z. 2 angerechnet.
(6) Für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2004 wird im § 52 Abs. 6 die Wortfolge ,Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17 a oder § 17 b ergeben‘ durch die Wortfolge ,Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17 a oder § 17 b sowie bei Inanspruchnahme des Freijahres ergeben‘ ersetzt.
(7) Für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 lautet § 142 Abs. 2 bis 4:
„(2) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2003 beträgt 1,005.
(3) Personen, die im Dezember 2002 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach diesem Gesetz haben, gebührt im Jahr 2003 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als € 26.600,– 1,5 % des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als € 26.600,– gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von € 532,– und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist in 14 Teilbeträgen zusammen mit dem laufenden Ruhe- und Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 3 gilt das Vierzehnfache des Ruhe- und Versorgungsbezuges – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ausgleichszulage –, auf den im Dezember 2002 Anspruch besteht.“
(8) Für die Zeit von 1. Jänner 2003 bis 30. Juni 2003 lautet § 69 Abs. 4 und 5:
Anm.: Tabellen siehe LGBl. Nr. 97/2005
(9) Für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 lautet § 69 Abs. 4 und 5:
Anm.: Tabellen siehe LGBl. Nr. 97/2005
(10) Für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Juli 2005 lautet § 69 Abs. 4 und 5:
Anm.: Tabellen siehe LGBl. Nr. 97/2005
(11) Für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 lautet § 142 Abs. 2 und 3:
„(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie der zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen für das Kalenderjahr 2004 so vorzunehmen, dass an Stelle der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor wie folgt zu erhöhen ist:
1. Die Erhöhung jener Ruhe- und Versorgungsbezüge, die die Höhe der Medianpension nicht überschreiten, ist auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 vorzunehmen.
2. Alle übrigen Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung der Medianpension nach Z. 1 entspricht. Medianpension im Sinne der Z. 1 und 2 ist die Medianpension nach dem ASVG des Monats Jänner des dem jeweiligen Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres.
(3) Die Erhöhung der Verbraucherpreise gemäß Abs. 2 Z. 1 für die Kalendermonate August 2002 bis Juli 2003 beträgt 1,5 %. Die Medianpension gemäß Abs. 2 Z. 2 für den Kalendermonat Jänner 2003 wird mit € 667,80 festgesetzt.“
(12) § 142 Abs. 4 entfällt.
(13) Für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2005 wird § 69 Abs. 6 folgende Tabelle angefügt:
Anm.: KB-Gehaltstabelle siehe LGBl. Nr. 97/2005
(14) Für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005 lautet § 69 Abs. 4 und 6:
Anm.: Tabelle siehe LGBl. Nr. 97/2005
Rückverweise
Keine Verweise gefunden