Für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis zum 31. Dezember 2004 lautet § 45 a Abs. 1 Z. 1 und 3 wie folgt:
„1. der Beamte mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat,
3. der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand tritt und“
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, ist § 45 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) § 49 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden:
1. auf Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden oder bei denen zu diesem Zeitpunkt gemäß § 47 ein von Amts wegen eingeleitetes Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig ist,
2. auf Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben sowie
3. bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen.
(4) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560“ in § 55 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr | Zahl |
2005 | 364 |
2006 | 378 |
2007 | 392 |
2008 | 406 |
2009 | 420 |
2010 | 434 |
2011 | 448 |
2012 | 462 |
2013 | 476 |
2014 | 490 |
2015 | 504 |
2016 | 518 |
2017 | 532 |
2018 | 546 |
(5) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, sind für den Fall, dass der Beamte seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, die Zahlen,252‘ im § 49 a Abs. 1 Z. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
Jahr | Zahl | ||||
2005 | 12 | ||||
2006 | 24 | ||||
2007 | 36 | ||||
2008 | 48 | ||||
2009 | 60 | ||||
2010 | 72 | ||||
2011 | 84 | ||||
2012 | 96 | ||||
2013 | 108 | ||||
2014 | 120 | ||||
2015 | 132 | ||||
2016 | 144 | ||||
2017 | 156 | ||||
2018 | 168 | ||||
2019 | 180 | ||||
2020 | 192 | ||||
2021 | 204 | ||||
2022 | 216 | ||||
2023 | 222 | ||||
2024 | 228 | ||||
2025 | 234 | ||||
2026 | 240 | ||||
2027 | 246 | ||||
2028 | 252 | ||||
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung x Veränderungswert________ 365 | |||
(6) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 5 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 5) des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. | - | Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 5) des der Ruhestandsversetzung vorangegangenen Jahres |
(7) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, ist für den Fall, dass der Beamte seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 5 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:
Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet hat. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert___________ 365 |
(8) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 7 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 5) des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird. | - | Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 5) des der Vollendung des 738. Lebensmonates vorangegangenen Jahres. |
(9) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 50a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen. Die Höhe des Beitrages für einen Versorgungsbezug nach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten entspricht dem für den Ruhegenuss entrichteten Prozentsatz:
Jahr | Zahl |
2005 | 1,47 |
2006 | 1,44 |
2007 | 1,41 |
2008 | 1,38 |
2009 | 1,35 |
2010 | 1,32 |
2011 | 1,29 |
2012 | 1,26 |
2013 | 1,23 |
2014 | 1,20 |
2015 | 1,17 |
2016 | 1,14 |
2017 | 1,11 |
2018 | 1,08 |
2019 | 1,05 |
2020 | 1,02 |
2021 | 0,99 |
ab 2022 | 0,00 |
(10) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2021, ist für den Fall, dass der Beamte seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 9 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet. | - | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert____ 365 |
(11) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 10 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet. | - | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres. |
(12) Die nach Abs. 9 bis 11 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 50 a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen. Die Abs. 9 bis 11 gelten nicht für Beamte, die vor dem 1. Jänner 2005 ihr 60. Lebensjahr vollenden. Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2022 gebühren, ist ausschließlich ein Beitrag nach Abs. 13 zu entrichten.
(13) Der jeweilige Prozentsatz gemäß § 50a oder der gemäß Abs. 9 bis 11 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 2,5 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von dem Teil der Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 9) liegt.
(13a) Für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger, für die vor dem 1. Jänner 2003 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss bestanden hat bzw. wenn der Versorgungsgenuss von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den bereits vor dem 1. Jänner 2003 Anspruch bestanden hat, erhöht sich der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 13b.
(13b) Übersteigt die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzurechnungsbetrag und Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage nach Abzug der Beiträge gemäß § 50a Abs. 2 und Abs. 2a 70 % der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage, ist von dem übersteigenden Teil (Überschreitungsbetrag) ein weiterer Beitrag zu entrichten, der für jenen Teil des Überschreitungsbetrages, der zwischen 70 % und 140 % der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage liegt, 5 % und von dem darüber liegenden Teil 10 % beträgt. Gleiches gilt für die Summe der diesen Geldleistungen entsprechenden Sonderzahlungen.
(14) Die §§ 45 und 46 sind auf vor dem 1. Jänner 1946 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand über Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(15) § 49 c ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2004 wirksam wird.
(16) Die §§ 66 a bis 66 c sind nur auf Ruhegenüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals gebühren.
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