(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Graz eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz gestanden sind, sind die Regelungen des § 16a über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des für die nächste Vorrückung oder für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des für die nächste Vorrückung bzw. die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand aus, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre. Auf Beamte, die zwischen dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und dem 31. Dezember 1995 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 49 Abs. 1 lit. b in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Die §§ 50 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung, sind auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, weiterhin anzuwenden.
(4) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages. Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten als Ansprüche auf Kinderzulage.
(5) Auf Karenzurlaube, die vor dem der Kundmachung folgenden Monatsersten angetreten worden sind, ist § 71 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand aus, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob der Beamte in diesem Zeitpunkt Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
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