§ 144e § 144e — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 144e § 144e
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
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