§ 144d § 144d — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 144d § 144d
Sofern eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes für Bedienstete begünstigende Vorschriften enthält, kann die Verordnung im Umfang dieser Vorschriften auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2022
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