(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen werden – als Verweis auf die am 1. Mai 2025 geltende Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1996, LGBl. Nr. 65/2000, LGBl. Nr. 43/2013, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 104/2023, LGBl. Nr. 75/2024, LGBl. Nr. 167/2024, LGBl. Nr. 49/2025
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