(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Wenn nicht Abweichendes bestimmt ist, sind Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz von jenem Organ der Gemeinde zu treffen, das hiefür nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (Statut) zuständig ist.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
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