§ 141 Wahrung erworbener Ansprüche — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
(1) Die am 31. Dezember 1955 bestandenen Zusicherungen der Anrechnung einer Dienstzeit bzw. Zurechnung von sonstigen Zeiten (Kriegsdienstzeiten, Kriegsmehrdienstzeiten, Invalidenjahre, Haftzeigen und dergleichen) bleiben aufrecht. Die an diesem Tage erlangten Anwartschaften auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden durch dieses Gesetz weder dem Grunde noch dem prozentuellen Ausmaß nach geschmälert.
(2) Die dienstrechtlichen Ansprüche, die nach den am 31. Dezember 1955 bestandenen Vorschriften den aus politischen Gründen gemaßregelten Beamten oder Spätheimkehrern eingeräumt waren, bleiben aufrecht. Die Kriegsbeschädigtenzulage gebührt nach Maßgabe der am 31. Dezember 1955 bestandenen Vorschriften weiter (LGBl Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 24).