(1) Während der Probedienstzeit (§ 7) kann das Dienstverhältnis von der Stadt durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses einen Monat, nach Ablauf von sechs Monaten zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich; später kann eine Kündigung nur aus nachstehenden Gründen erfolgen.
a) Nichterfüllung von Erfordernissen für die Definitivstellung;
b) Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung; treffen jedoch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Ruhegenusses nach § 52 Abs. 1 oder 2 zu, ist eine Kündigung unzulässig;
c) unbefriedigender Arbeitserfolg;
d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;
e) Bedarfsmangel.
(2) Hinsichtlich der Ansprüche auf eine Abfertigung gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 7.
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