§ 138 § 138 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die sich die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber zur Aufgabe machen, ist verfassungsmäßig gewährleistet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden