§ 130 § 130 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
5. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 130 § 130
(1) Der Gemeinderat kann über Antrag des Beamten oder dessen Hinterbliebenen verhängte Disziplinarstrafen erlassen oder mildern.
(2) Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt.
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