(1) Wird ein Dienstverhältnis auf Grund des § 12 Abs. 1 Z. 1 aufgelöst, so wird der Beamte aller ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustigt. Die Bezüge sind vom nächstfolgenden Monatsersten an einzustellen.
(2) Jeder Beamte kann ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen. Die Dienstentsagung ist schriftlich zu erklären; sie bedarf der Annahme durch den Stadtsenat. Die Annahme kann nur verweigert werden, wenn der Beamte in Disziplinaruntersuchung steht oder Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis bestehen. Durch die Annahme der Dienstentsagung verliert der Beamte für sich und seine versorgungsberechtigten Angehörigen alle ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, sofern es sich nicht um Beamte, die unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 dem Dienst entsagen, handelt.
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