§ 129 § 129 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
5. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 129 § 129
Beim Magistratsdirektor ist eine Disziplinarkartei zu führen, in die jede gegen einen Beamten rechtskräftig verhängte Disziplinarverfügung und Disziplinarstrafe einzutragen ist. Bei jeder Eintragung ist zu vermerken, ab welchem Zeitpunkt die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf.
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