§ 128 § 128 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
5. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 128 § 128
Disziplinarstrafen gegen Beamte des Ruhestandes sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulagen,
c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
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