LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956§ 126

§ 126Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung

In Kraft seit 10. Mai 1989
Up-to-date

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

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