§ 126 Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.