(1) Hat der Beamte vor dem Dienststellenleiter eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der Dienststellenleiter hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen werden. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Magistratsdirektor und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
(2) Hat der Beamte vor dem Dienststellenleiter, der mit der Dienstaufsicht beauftragten Dienststelle oder dem Magistratsdirektor eine Dienstpflichtverletzung gestanden und ist der Dienststellenleiter nicht bereits gemäß Abs. 1 vorgegangen, so kann der Magistratsdirektor hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, in der der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges – unter Ausschluss der Kinderzulage –, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden kann. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
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