§ 124 § 124 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
5. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 124 § 124
Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission den Vollzug der Strafe im Wege des Magistratsdirektors zu veranlassen.
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